Die Stadt Heidelberg hat im Jahr 2010 die zuvor privatrechtlich organisierte Wasserversorgung auf eine öffentlich-rechtliche Finanzierung umgestellt und eine Wasserversorgungsbeitragssatzung erlassen. Auf deren Basis musste sie Ende 2014 Beitragsbescheide erlassen, die auch Fälle betrafen, in denen schon länger eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung bestand, ohne dass es zu einem tatsächlichen Anschluss gekommen war (sogenannte „Altfälle“). Gegen diese Veranlagung wurden zahlreiche Widersprüche eingelegt. Mit den Widerspruchsführern wurde vereinbart, die Rechtmäßigkeit anhand einiger Musterverfahren gerichtlich prüfen zu lassen.
Anfang 2016 ist der Stadt Heidelberg nun bekannt geworden, dass gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu einem ähnlichen Fall eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist: Die Verwaltungsgerichte hatten hier die Einführung einer Beitragspflicht auch für Altfälle im Falle einer anderen Stadt in Baden-Württemberg als rechtmäßig bestätigt. Da es sich bei der Verfassungsbeschwerde um den gleichen Sachverhalt wie in Heidelberg handelt, geht die Verwaltung davon aus, dass die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Beitragsveranlagung übertragbar sein wird. Sie wird deshalb die Bearbeitung der Widersprüche in den Altfällen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückstellen. Das betrifft auch die Fälle, in denen sich die Grundstückseigner zu einem Musterverfahren bereit erklärt haben.
Die Stadt Heidelberg wird sich inhaltlich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Beitragsveranlagung in den Altfällen nicht mehr möglich war, wird die Stadt Heidelberg sämtliche diese Fälle betreffenden Beitragsbescheide aufheben und alle bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen die Beitragsveranlagung Widerspruch eingelegt wurde oder nicht. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zurückweisen, sind noch nicht geleistete oder von der Stadt bereits zurückgezahlte Beiträge durch den Bürger später nachzuentrichten.
Derzeit lässt sich noch nicht abschätzen, bis wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Bis zum Vorliegen der Entscheidung wird die Stadt Heidelberg daher in den Altfällen, in denen die Widerspruchsführer ihre Beitragspflicht bisher nicht beglichen haben, von einer Vollstreckung absehen. In den Altfällen, in denen die Beitragsschuld bereits beglichen wurde, wird die Stadt die Beiträge darüber hinaus zurückerstatten, wenn die Widerspruchsführer dies im Einzelfall beantragen. Zur Mitteilung genügt eine Nachricht (unter Angabe der Bankverbindung) an das Stadtplanungsamt, Palais Graimberg, Kornmarkt 5, 69115 Heidelberg oder per E-Mail an
Die Stadt Heidelberg hat im Hinblick auf die angestrebten Musterverfahren die Beitragsveranlagung in Altfällen 2015 und 2016 inzwischen auch von einem unabhängigen Gutachter juristisch prüfen lassen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Einführung einer Beitragspflicht auch für die sogenannten Altfälle zulässig war und nach dem damaligen und heutigen Stand der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das entsprechende Vorgehen einer anderen Stadt in Baden-Württemberg wurde zuletzt 2014 durch die Verwaltungsgerichte als rechtmäßig bestätigt.
Hintergrund: Die Stadt Heidelberg musste Ende 2014 für rund 1.300 Grundstücke nachträglich einen Wasserversorgungsbeitrag festsetzen. Anlass war eine Aufforderung durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Demnach sollte die Stadt klären, für welche Heidelberger Grundstücke durch die Umstellung der Versorgungsstruktur im Jahr 2010 – damals ging die Zuständigkeit für die Wasserversorgung auf die Stadtbetriebe Heidelberg über – eine Beitragspflicht entstanden ist. Die Klärung ergab: Neben unbebauten Grundstücken waren hiervon vor allem auch Garagen- und Stellplatzgrundstücke betroffen, die einen Wasseranschluss oder eine Anschlussmöglichkeit haben. Insgesamt musste die Stadt daher rund 3.100 Beitragsbescheide versenden. In circa 1.600 Fällen wurde Widerspruch eingelegt.
Wasserversorgungsbeitrag: Informationen zu den Rechtsgrundlagen sowie allgemeine Informationen zum Wasserversorgungsbeitrag finden Sie unter www.heidelberg.de/wasserbeitrag.