Speyer: 14-Jähriger mit manipuliertem E-Scooter gestoppt – Ermittlungen wegen mehrerer Delikte

Speyer: 14-Jähriger mit manipuliertem E-Scooter gestoppt – Ermittlungen wegen mehrerer Delikte

 

Ein mutmaßlich manipulierter E-Scooter mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h ist in der Nacht zum Montag bei einer Verkehrskontrolle in Speyer aufgefallen. Der 14-jährige Fahrer versuchte zunächst, sich der Kontrolle zu entziehen.

Polizeikräfte führten am Montag, 20. Juli 2026, gegen 01:15 Uhr in der Wormser Straße in Speyer Verkehrskontrollen durch. Dabei fiel den Beamten ein Jugendlicher auf, der mit einem E-Scooter offenbar deutlich schneller als erlaubt unterwegs war.

Zudem war an dem Fahrzeug zunächst kein Versicherungskennzeichen angebracht.

Fluchtversuch endet mit leichten Verletzungen

Der 14-Jährige reagierte zunächst nicht auf die Anhaltezeichen der Polizei und versuchte davonzufahren. Nachdem er gestoppt worden war, wollte er erneut flüchten. Ein Polizeibeamter konnte dies verhindern.

Bei dem Einsatz erlitten sowohl der Beamte als auch der Jugendliche leichte Verletzungen.

Manipulation am E-Scooter festgestellt

Im Rahmen der Kontrolle stellte sich heraus, dass der E-Scooter zwar ordnungsgemäß versichert war, das vorgeschriebene Versicherungskennzeichen jedoch nicht angebracht worden war.

Darüber hinaus ergaben sich Hinweise auf eine technische Manipulation des Fahrzeugs. Nach ersten Erkenntnissen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h erhöht worden.

Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde der Jugendliche seiner Mutter übergeben.

Mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet

Gegen den 14-Jährigen wird nun unter anderem wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ermittelt.

Hinweis: E-Scooter dürfen im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nur mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h betrieben werden. Technische Manipulationen können schwerwiegende rechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Für den Jugendlichen gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Unschuldsvermutung.