Afrikanische Schweinepest: Erneute Anpassung der Allgemeinverfügungen für den Rhein-Neckar-Kreis / Jagd kann stellenweise unter bestimmten Voraussetzungen wieder stattfinden /

Afrikanische Schweinepest: Erneute Anpassung der Allgemeinverfügungen für den Rhein-Neckar-Kreis / Jagd kann stellenweise unter bestimmten Voraussetzungen wieder stattfinden /

Zaunbau von Hüttenfeld nach Hemsbach ab Montag, 9. September

Der Rhein-Neckar-Kreis hat als örtlich zuständige untere Veterinärbehörde seine Allgemeinverfügungen bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erneut aktualisiert. Diese sind seit heute Nachmittag (6. September 2024) auf der Homepage des Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar und treten morgen, 7. September 2024, in Kraft. Sie beinhalten insbesondere Anpassungen zur Jagdausübung in ASP-Sperrzonen.

Bisher galt in der Sperrzone II, die das Gebiet mit dem in Hemsbach aufgefundenen infizierten Tier umfasst, unter anderem ein absolutes Jagdverbot. Grund dafür war, dass anwesende Wildschweine in der Sperrzone nicht beunruhigt werden sollten. Nachdem trotz längerer, intensiver Suche aktuell keine weiteren, mit ASP infizierten Tiere gefunden wurden und mit dem Zaunbau in den Sperrzonen die Migration der Wildschweine verhindert oder zumindest eingeschränkt wurde, ergibt sich eine neue Lage. Daher ist es nun möglich, dass mit Ausnahmen und unter strenger Einhaltung unter anderem von Biosicherheitsmaßnahmen die Bejagung von Schalen- und Raubwild bei Tageslicht und im Offenland in Sperrzone II mit Ausnahme von Hemsbach, Laudenbach sowie Weinheim-Sulzbach wieder zugelassen werden kann.

Strenge Biosicherheitsmaßnahmen
Wildschweine sind überwiegend nachaktiv – tagsüber und außerhalb des Waldes sind Wildschweine nur selten anzutreffen. Deshalb kann am Tag auch eine Jagdausübung stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Wildschweine beunruhigt und vertrieben werden. Um dies sicherzustellen, sind bei der Jagdausübung strenge Auflagen einzuhalten. So muss ein bestimmter Abstand zu Wald oder potenziellen Wildschweineinständen eingehalten werden. Die Jagd darf nur bei Tageslicht und unter Beachtung strenger Biosicherheitsmaßnahmen (Reinigung bzw. Desinfektion von Kleidung und Fahrzeugen) erfolgen – diese betreffen Jägerinnen und Jäger sowie deren Hunde und sind in der Allgemeinverfügung genauer geregelt.

Auch eine Fangjagd von Raubwild, wie zum Beispiel des Fuchses, ist nun im Feld und Offenland in Sperrzone II möglich. Dies dient dem Schutz gefährdeter Wiesenbrüter oder des seltenen Feldhamsters. Ein absolutes Jagdverbot gilt in der Sperrzone II weiterhin innerhalb eines drei Kilometer Radius um den positiven ASP-Befund.

Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden in der Sperrzone I sind grundsätzlich möglich. Einschränkungen gibt es nur in Gemarkungen, die direkt an der Sperrzone II liegen. Ausnahmen können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde im Benehmen mit der Jagdbehörde und der Forstbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn das Risiko, dass Wildschweine die Sperrzone I verlassen, als sehr gering einzustufen ist (z.B. natürliche Barrieren, wildschweinfreie Gebiete). Die Genehmigung ist mit einer Auflage zu versehen, dass bei Bewegungsjagden lediglich kurz jagende Hunde eingesetzt werden und bei Erntejagden ein Einsatz von Hunden nicht erlaubt ist.

Unterdessen schreitet der Bau von mobilen Elektrozäunen im Rhein-Neckar-Kreis weiter voran. So wird ein Team von Forst BW mit Unterstützung der Straßenmeisterei ab Montag, 9. September, entlang der Landesstraße (L) 3110 von Hüttenfeld nach Hemsbach mit dem Aufstellen der Elektrozäune beginnen. „Bezüglich weiterer Zaunbaumaßnahmen stehen wir im Austausch mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg sowie dessen hessischen Kollegen“, erklärt die im Rhein-Neckar-Kreis für die ASP zuständige Dezernentin Doreen Kuss.

Nachdem kürzlich die Waldkindergärten im Landkreis in einer Videokonferenz über die derzeitigen Regelungen im Wald informiert wurden, weist das Landratsamt angesichts des Schulstarts am kommenden Montag alle Waldbesuchenden darauf hin, sich an die in der Allgemeinverfügung geltenden Anordnungen zu halten. So ist derzeit in der Sperrzone II unter anderem das Betreten oder Befahren von unbefestigten Waldwegen nicht erlaubt und es gilt eine Leinenpflicht für Hunde. Zudem sind Freizeitaktivitäten, die eine Störung des Schwarzwilds verursachen, untersagt.

INFO: Wer sich umfassend über die ASP informieren möchte, findet FAQ und Infos unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp sowie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest