Verbot einer illegallen Prostitutionsstätte
Stadt Mannheim

Verbot einer illegallen Prostitutionsstätte

Verbot einer illegallen Prostitutionsstätte

Das Polizeipräsidium Mannheim hat die Verwaltung über eine Prostitutionsstätte im Stadtteil Neckarau informiert, die ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz betrieben wird. Die Verwaltung ordnete daraufhin umgehend die Einstellung des Betriebs an. Um diese Anordnung durchzusetzen, führten Mitarbeitende der Stadt Mannheim, der Kriminaldirektion Heidelberg sowie des Einsatzzugs des Polizeipräsidiums Mannheim in dieser Woche eine gemeinsame Aktion in den Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte durch. Als Folge wurde der weitere Betrieb eingestellt.

Innerhalb des Betriebs konnten neun Prostituierte angetroffen werden. Nur sechs von ihnen waren im Besitz der nach dem Prostituiertenschutzgesetz verpflichtenden Anmeldebescheinigung. Zudem wurden in drei Fällen Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht festgestellt – diese Personen besaßen keine gültige Aufenthaltserlaubnis. Sie wurden daher in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde übergeben.

Die Stadt Mannheim und das Polizeipräsidium Mannheim gehen Hinweisen auf illegal betriebene Prostitutionsstätten mit Nachdruck nach und setzen Schließungen in bestätigten Verdachtsfällen konsequent durch. Damit leisten beide Behörden einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Prostitution und den oftmals damit verbundenen Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel Menschenhandel und Verstöße gegen das Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht.

Zum Hintergrund:

Das Prostituiertenschutzgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Prostitutionsstätten außerhalb des Sperrbezirks betrieben werden dürfen. So müssen zum Beispiel Personen, die der Prostitution nachgehen, nach dem Prostituiertenschutzgesetz im Besitz einer gültigen Anmeldebescheinigung sein.
Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde nach der Gewerbeordnung unterbunden werden.