Bilanz der Schwerpunktaktion Altstadt: GVD stellte 616 Verwarnungen aus

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Der Gemeindevollzugsdienst (GVD) der Stadt Heidelberg hat Mitte November eine Schwerpunktaktion in der Altstadt durchgeführt, um den ruhenden Verkehr zu kontrollieren. Insgesamt wurden 616 Verwarnungen ausgestellt. 33 Fahrzeuge wurden abgeschleppt. Zudem wurden 148 Halterfeststellungen durchgeführt: In diesen Fällen haben GVD-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter nach Ausstellen der Verwarnung die Fahrzeughalter ermitteln und auffordern können, ihr behindernd abgestelltes Fahrzeug umgehend zu entfernen, damit es nicht abgeschleppt wird.

Der GVD führt zweimal pro Jahr in der Altstadt eine Schwerpunktaktion durch: Alle Überwachungskräfte kontrollieren dann eine Woche lang primär diesen Stadtteil. Bei den Kontrollen geht es vor allem darum, dass die Rettungswege für Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst frei bleiben, dass Fußgänger und Radfahrer nicht durch parkende Autos behindert werden, dass die Müllabfuhr durchfahren kann und dass Behindertenparkplätze nicht von Unberechtigten zugeparkt werden. Ein weiterer Überwachungsschwerpunkt war die Freihaltung des Fünf-Meter-Bereichs vor und hinter Kreuzungen. Bei der letzten Schwerpunktaktion Altstadt im März 2019 wurden 774 Verwarnungen ausgestellt, 54 Fahrzeuge abgeschleppt und 160 Halterfeststellungen durchgeführt.

Hintergrund: wichtige Parkregeln

 In den Straßen muss eine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Metern unbedingt freibleiben. Bis fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sowie auf Sperrflächen und Grenzmarkierungen darf nicht geparkt werden.
 Vor und gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten darf nicht geparkt werden, außer die Straße ist ausreichend breit.
 An engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist das Parken nicht erlaubt und das Halten maximal drei Minuten.
 Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs sind inklusive der An- und Abfahrbereiche freizuhalten.
 Radverkehrsanalagen sind grundsätzlich freizuhalten, ebenso Gehwege, soweit das Parken nicht durch